Vereinssatzung

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft der

in der Bundeswehr tätigen Notfallmediziner e.V.

(AG BwN)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft der in der Bundeswehr tätigen Notfallmediziner e. V. (AG BwN)“.

(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein vereint die im Rettungsdienst und den Notfallaufnahmen der Bundeswehr tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel, die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten der militärischen und taktischen Notfallmedizin in die zivile Notfallmedizin zu transferieren und umgekehrt.

(2) Der Verein wirkt an der Aus- und Fortbildung der in der Notfall- und Akutmedizin tätigen Ärzte und Ärztinnen mit. Entsprechende Veranstaltungen führt der Verein in eigener Verantwortung und bei Bedarf in Absprache mit dem Sanitätsdienst der Bundeswehr durch.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Rettung aus Lebensgefahr.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben verwirklicht.

(5) Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der präklinischen und klinischen Notfall- und Akutmedizin, z.B. durch die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

(6) Der Verein pflegt enge Kontakte und fördert Beziehungen zu anderen Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 52 ff AO). Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche, außerordentliche sowie in die Ehrenmitgliedschaft.

(2) Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte und Ärztinnen aller Fachgebiete sein, die die Notfall- und Akutmedizin in der Bundeswehr unterstützen wollen. Sie sollen in der Bundeswehr tätig oder tätig gewesen sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder können Personen und juristische Personen sein, die im Rettungswesen selbst, im Gesundheitswesen, in einem die Gesundheit erhaltenden und fördernden Bereich beruflich oder gesellschaftlich tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.

(4) Personen, die sich in besonders hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adressen) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Interessen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und damit Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Wird eine ordentliche Mitgliedschaft angestrebt, ist dem Antrag eine Kopie der Approbation beizufügen.

 (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Tod eines Mitgliedes;

2. Verlust der Rechtsfähigkeit, wenn das Mitglied eine juristische Person ist;

3. Austritt;

4. Streichung aus der Mitgliederliste;

5. Ausschluss;

6. bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung).

Er ist nur wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf diese Folge hinzuweisen. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als solcher zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen des Vorstands. Er ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Empfangsnachweis zuzustellen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss ist nicht zulässig. Das Recht, gegen den Ausschluss die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 7 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Zuwendungen.

(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

(3) Die Beitragshöhen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag mehrheitlich beschließen, Mitgliedern in begründeten Fällen den Beitrag befristet oder unbefristet zu ermäßigen oder sie von der Beitragspflicht zu entbinden.

(5) Die festgesetzten Beiträge sind in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu entrichten.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Das Stimmrecht muss persönlich wahrgenommen werden (Anwesenheit). Die Ehrenmitgliedschaft hebt ein vordem erworbenes Stimmrecht nicht auf; im Übrigen hat ein Ehrenmitglied eine beratende Stimme.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.

Mitglieder, die dem Verein eine eMail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer eMail an die zuletzt in Textform mitgeteilte eMail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

  • Anträge zur Tagesordnung oder Beschlussvorlagen sind grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die endgültige Tagesordnung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Sie kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den von dem Vorstand abgelehnten Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr nach den Regelungen aus §10 (2) eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder.

(5) Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(6) Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über:

  1. Die Änderung der Satzung,
  2. der Auflösung des Vereins oder
  3. die von der Regel abweichende Bestellung von Liquidatoren.

(8) Redaktionelle Satzungsanpassungen, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregistergericht mit Dringlichkeit gefordert werden, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden und sind bei der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen.

(9) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands.
  2. Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan für die kommenden Geschäftsjahre.
  3. Die Entlastung des Vorstands.
  4. Die Wahl des Vorstands.
  5. Die Wahl von Kassenprüfern.
  6. Die Festlegung der Beitrags- und Gebührenordnung.
  7. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  8. Die Behandlung der sonstigen in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Sie soll insbesondere enthalten:

  1. die Zahl der anwesenden Mitglieder,
  2. die Tagesordnung,
  3. die Abstimmungsergebnisse,
  4. die Anträge mit Namen der Antragsteller und
  5. die Beschlüsse in ihrem Wortlaut.

(11) Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung zu erstellen. Sofern keine Einsprüche dagegen geltend gemacht werden gilt es 3 Monate nach der Versammlung als beschlossen.

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • 3 stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(4) Der Verein wird rechtsgültig durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten. Zur Vertretung müssen jedoch mindestens zwei der Genannten anwesend sein.

(5) Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreten. Eine Sitzung unter Verwendung elektronische Medien (z.B. Video-, Telefonkonferenz) ist zulässig.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über seine Beratungen führt er ein Protokoll, entsprechend dem der Mitgliederversammlung. Für den Verfahrensablauf im Einzelnen kann er sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen sich die Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Mitglied des Vorstandes einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt. In dringenden Fällen sind Vorstandsentscheidungen im Umlaufverfahren zulässig.

(6) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt einer der Stellvertreter den Vorsitz. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, eigenverantwortlich im Sinne einer Einzelberechtigung zu wirken . Er hat dies unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Einzelentscheidungen des Vorsitzenden erlangen Wirksamkeit durch die Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane.

(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis es ein neu gewählter Vorstand übernommen hat.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er handelt im Auftrag des Vorstandes und ist kein besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

(2) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind in der Bestellung zu regeln. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Der Geschäftsführer hat dem Vorstand über seine Tätigkeit laufend zu berichten.

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Vorstandsbeschlusses, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins, entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt für (angemessene) Vergütungen sowie den steuerlich zulässigen Ersatz von Aufwendungen.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zu jeder den Vereinszweck berührende Fragen beratende Ausschüsse einsetzen.

(2) Zu Mitgliedern eines Ausschusses können neben Vereinsmitgliedern auch Außenstehende bestellt werden. Den Vorsitz soll jeweils ein Vorstandsmitglied übernehmen.

(3) Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Personen angehören. Ihre Bestellung endet in jedem Fall mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e. V. (BAND e. V.) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.12.2018 in Leipzig aufgestellt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.